Versteigerungsbedingungen

  1. Die Versteigerung erfolgt - freiwillig - in fremden Namen und für Rechnung der Auftraggeber, gegen sofortige Bezahlung. Andere Zahlungsbedingungen sind vor Beginn der Versteigerung mit dem Versteigerer oder dessen Beauftragten zu vereinbaren.
  2. Die Sachen werden ohne Gewährleistung für Sachmängel, insbesondere Güte, Beschaffenheit, Echtheit, Zustand und Vollständigkeit, wie besichtigt und im Zustand des Zuschlages versteigert. Jeder Bieter hat vor der Auktion genügend Zeit und Gelegenheit (zwei Stunden) zur eingehenden Begutachtung und Besichtigung des Versteigerungsgutes, so daß er sich selbst von dem Zustand und der Beschaffenheit, sowie der Echtheit des Versteigerungsgutes überzeugen kann. Katalog und Listenangaben werden vom Versteigerer nach besten Wissen und Gewissen gemacht, stellen jedoch keine Garantie und Gewährleistung da und der Versteigerer übernimmt keinerlei Haftung in jeder Beziehung für diese Angaben.
  3. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Wiederholen des Höchstgebotes kein Übergebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann sich im Namen des Auftraggebers den Zuschlag vorbehalten oder ihn verweigern.
  4. Der Versteigerer hat das Recht, Nummern der Versteigerungsliste außerhalb der Reihenfolge zu versteigern, Nummern zusammenzunehmen und Nummern zu teilen.
  5. Der Versteigerer ist ermächtigt alle Rechte des Einlieferers aus seinen Aufträgen und aus seinen Zuschlägen im eigenen Namen geltend zu machen.
  6. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Das Eigentum geht erst mit der Zahlung des vollen Kaufpreises und des Aufgeldes und der Mehrwertsteuer auf den Ersteigerer über. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und des Abhandenkommens geht bereits mit dem Zuschlag auf den Käufer über.
  7. Die Kaufgelder hat der Ersteher der Sache zuzügl. 15 % (zuzügl. des gültigen, vollen Mehrwertsteuersatz auf das Aufgeld) sofort nach erfolgtem Zuschlag an den Versteigerer zu zahlen. Bei Verzögerungen haftet der Ersteher für alle daraus entstehenden Schäden. Eine Stundung des Kaufpreises findet nicht statt.
  8. Wird die Zahlung nicht sofort an den Versteigerer geleistet (vergl. Abs. 1 - andere Zahlungsbedingungen) oder die Abnahme des zugeschlagenen Gegenstandes verweigert, so findet die Übergabe an den Käufer nicht statt. Der Käufer geht vielmehr seiner Erwerbsrechte aus dem Zuschlag verlustig und der Gegenstand kann auf seine Kosten nochmals versteigert oder der Kaufbetrag bei ihm geltend gemacht werden. In allen Fällen haftet der Ersteigerer für den Ausfall, dagegen hat er auf einen Mehrerlös keinen Anspruch und kann von weiteren Geboten ausgeschlossen werden.
  9. Kaufgelder, Kaufgeldrückstände sowie Nebenleistungen kann der Versteigerer im eigenen Namen einziehen bzw. einklagen.
  10. Der Zuschlag kann nur erteilt werden, wenn sich der Bieter, dem die Sache zugeschlagen werden soll, eine Bieternummer geholt hat und mit Namen und Adresse in die ausliegende Bieterliste eingetragen ist. Ohne Bieternummer kann kein Zuschlag erfolgen, der Bieter geht seiner Rechte aus dem Zuschlag verlustig und der Gegenstand wird sofort nochmals versteigert und es kann wie unter Nr. 8 verfahren werden.
  11. Personen, die gewerbsmäßig das Bieten für andere übernehmen oder sich dazu anbieten, ist der Zutritt zur Besichtigung und zur Versteigerung nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Versteigerers gestattet. Auch sie bieten und kaufen, wie jeder Bieter dem Versteigerer gegenüber stets für eigene Rechnung und eigene Person und können sich nicht darauf berufen, für andere gehandelt zu haben.
  12. Bieten kann nur die Person, auf die eine Bieternummer ausgestellt ist. Bieten Personen mit fremder Bieternummer, kann der Zuschlag verweigert werden. Die auf die Bieternummer eingetragene Person haftet in diesem Falle für diesen Mißbrauch.
  13. Ersteigerte Gegenstände können sofort nach dem Zuschlag, müssen jedoch spätestens am zweiten Werktag nach der Versteigerung abgeholt werden. Beim Versteigerer besteht keine Lagermöglichkeit und er haftet nach Erteilung des Zuschlages nicht mehr für Schäden oder Verlust bei der Aufbewahrung. Über den Wert der Sache in Sonderheit dieser Bestimmung entscheidet der Versteigerer.
  14. Im übrigen verweist der Versteigerer auf die Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen, die Versteigerer - Vorschriften, die in der Auktionshalle und in den Büroräumen zur allgemeinen Kenntnis aushängen.
  15. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Gewerbebetriebes des Versteigerers.
  16. Durch Abgabe eines Gebotes oder Erstellung eines schriftlichen Kaufauftrages erkennt der Bieter diese Bedingungen an.
  17. Nach Abschluß der Versteigerung wird dem Ersteigerer einer Sache die Möglichkeit gegeben, nach Angabe der Auktionsnummer den Namen und die Anschrift des Auftraggebers zu erfahren. Der Auftraggeber hat gleichfalls das Recht, nach Angabe der Auktionsnummer den Namen und die Anschrift des Ersteigerers zu erfahren.